Wegen der Vollständigkeit und der berühmten deutschen Ordnung gehört sie zu einem Verein wie der Matsch an den Stiefel: Die Vereinssatzung

Beiträge 2014:

Vollmitglieder Mindestbeitrag 25,-
Vollmitglieder empfohlener Beitrag 100,-
Familien-Anschlussmitglieder 10,-
Jugendgruppe 7,-
Aufnahmegebühr Vollmitglieder 10,-
Aufnahmegebühr Familien-Anschlussmitglieder 5,-






Vorwort zur Satzung

DES O.R.C. BERLIN

Liebe Sportkameradin, lieber Sportkamerad

Du hast dich durch die Unterzeichnung unseres Aufnahmeantrages um die Mitgliedschaft im OFF ROAD CLUB BERLIN e. V. im ADAC
Berlin-Brandenburg beworben.

Mit diesem Vorwort möchten wir jedem angehenden Mitglied, zusätzlich zur Satzung, einige Informationen " Rund um das Clubleben " näher bringen.

Damit alle Beteiligten ( Bewerber und Club ) die Möglichkeit haben, sich zu "beschnuppern ", bevor sie sich entscheiden, haben wir eine 6-monatige Probezeit.

Der Club lebt von der Aktivität und dem Interesse der Mitglieder am Clubleben.
Kurz zu einigen unserer Aktivitäten. Da der ORC Berlin ein Motorsportverein ist, haben wir folgende Schwerpunkte :
Die Organisation und Ausrichtung von Geländewagenveranstaltungen und Orientierungsfahrten, die Teilnahme unserer Mitglieder an Motorsportveranstaltungen im In- und Ausland,
aber auch die Durchführung gemeinsamer Reisen mit dem Geländewagen. Mitgliedern und Interessierten bieten wir praktische Anleitung und Unterstützung beim Fahren im Gelände ( Geländefahrschule ).

Unser Clubabend findet in der Regel an jedem 1. Mittwoch im Monat um 20.00 Uhr statt.

Als zusätzliche Informationsquelle für eilige und wichtige Info´s haben wir eine Internetseite, die Du unter www.offroadclub-berlin.de findest.

Sollte es einmal "nicht so gut klappen" oder sonst etwas zu bemängeln sein:

Der Vorstand hat stets ein offenes Ohr, aber bedenke :

" Kritik ist gut und notwendig, aber möglichst in Verbindung mit Verbesserungsvorschlägen. "

Mit sportlichem Gruß

OFF ROAD CLUB BERLIN e.V. im ADAC Berlin-Brandenburg

gez. der Vorstand





S A T Z U N G

des Off Road Club Berlin e.V. im ADAC Berlin-Brandenburg

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

I Der am 16. Mai 1981 in Berlin gegründete Club führt den Namen
OFF ROAD CLUB BERLIN e.V. im ADAC Berlin-Brandenburg ( O.R.C. Berlin ).

Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

II Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziele

I Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

Der Club fördert Motorsportreisen und alle mit dem Motorsport zusammenhängende Gebiete. Als Wettkampfart betreibt der O.R.C - Berlin Geschicklichkeitsfahrten mit geländegängigen Fahrzeugen. Er ist verpflichtet, die Grundsätze des Amateursportes zu wahren. Weiterhin Kontaktaufbau und - pflege mit Vereinen und Clubs im In- und Ausland.

III Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedtuniere.

IV Mittel des Clubs dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

V Der Club begünstigt keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

VI Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

I Jedermann kann Mitglied des O.R.C. Berlin werden.

II Als Mitglieder der Jugendgruppe gelten Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum vollendetem 21. Lebensjahr. Stichtag für das laufende Geschäftsjahr ist der 1. Januar.

III Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4

Aufnahme

I Die Aufnahme in den O.R.C. Berlin muss besonders beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

II Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten unter Beifügung von 2 Passbildern. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. Der Bewerber hat eine 6 monatige Probezeit zu absolvieren. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften nach den §§ 21 bis 79 BGB.

III Der Eintritt in den Club ist gebührenpflichtig. Auch bei Wiedereintritt in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, sofern die Gründe des Austritts in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe der Wiederaufnahmegebühr entspricht den jeweiligen Aufnahmegebühren.

IV Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht , oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5

Beiträge

I Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

II Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

III Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge.

IV Bei erheblichen Beitragserhöhungen (um mehr als 25%) besteht ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht bei Rückerstattung des bereits gezahlten Beitrages für das laufende Jahr.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

I Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

II Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Club ausgeschlossen werden ,

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

b) wegen Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes.

c) wegen Nichtzahlung des fälligen Beitrages trotz Mahnung.

d) wegen Nichtzahlung außerordentlicher Beiträge gem.. § 5 Abs. II trotz Mahnung.

e) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen und unsportlichen Verhaltens.

f) wegen unehrenhafter Handlungen.

III Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.

§ 7
Organe

I Die Organe des Clubs sind :

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

I Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen.

Alle Mitglieder sind schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten :

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

I Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr nach Vorlage ihres gültigen O.R.C. - Mitgliedsausweises.

II In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus Ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg.

III Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen
über :

a) Satzungsänderungen

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

d) Auflösung des Clubs

IV Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

V Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

VI Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

VII Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindesten die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

I Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen :

a) auf Beschluss des Vorstandes des Clubs

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs ( schriftlich ),

§ 11

Der Vorstand

I Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind :
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Sportleiter
4. der stellvertretende Sportleiter
5. der Schatzmeister
6. der Schriftführer
7. der Materialwart

Der Vorstand muss sich aus mindestens drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

II Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten die der Einbringung von offenen Forderungen ( z.B. Beiträge, Sonderzahlungen und Arbeitsdienstausgleich ) dienen.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch nur verpflichtet, diesen bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

III Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung

IV Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Zeichnungsberechtigt für den Zahlungsverkehr des O.R.C. - Berlin ist der Vorsitzende und der Schatzmeister.

V Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung, die sich aus ihrem festgelegten Tätigkeitsbereich ergibt.

VI Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann vom übrigen Vorstand widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Clubführung.

VII Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

VIII Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand anderer Vereine, mit gleichen Interessen tätig sein.

IX Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied , bis zur ordnungsgemäßen Wahl mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Der Vorstand kann den Vertreter bestellen.

X Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein.
Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, dann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

XI Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
XII Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

XIII Bei Anschaffungen für den Club darf der Vorstand bis max. 500,- je Einzelausgabe entscheiden.

§ 12

Rechnungsprüfer

I Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Satzungsänderung

I Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14

Haftung

I Der Club haftet nicht für irgendwelche Unfälle seiner Mitglieder oder Diebstähle bei Veranstaltungen, es sei denn, der Schaden wurde durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht durch die Vereinsorgane verursacht.

§ 15

Auflösung

I Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Hierbei ist das Geheimhaltungsgebot einzuhalten.

III Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 16

Vermögensverwendung

I Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die gemeinnützige "ADAC-Luftrettung GmbH" München, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Erfüllungsort und Gerichtsstand

I Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Berlin ( Sitz des Clubs ).

1. Vorsitzender
Stefan Kozy

Schriftführer
Ronald Holz

Stand 01.02.2014

Wie findet Ihr uns?

Jeden ersten Mittwoch im Monat findet unser Clubabend statt. Kommt doch einfach vorbei und lernt uns kennen.

Gern könnt Ihr uns auch eine Mail zukommen lassen. Wir beantworten jede Frage gern.